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KWK-Infozentrum

Jedes Jahr das gleiche:

Betriebsstunden an der KWK - Anlage ablesen und Energiesteuer Rückzahlung  beantragen.

Kraft - Wärme - Kopplungsanlagen (Anlagen gemäß § 9 EnergieStV ) sind unbefristet Energiesteuerbefreit !


Dachssteuerung_250

Während der ersten 10 Jahre oder nach einer Modernisierung ( Laufzeit je nach Modernisierung weitere 5 oder 10 Jahre ) oder nach einer Erweiterung der KWK Anlage mit eigenständiger Abschreibung, erhält man die kompletten Energiesteuern nach § 53a zurück ( sogenannte Vollentlastung  )

Danach kann man leider nur eine “Teilentlastung”  nach § 53b ( Abs. 4 EnergieStG ) beantragen.

Wichtig: Die Antragstellung ist nur im Folgejahr möglich, das heißt nach einem Jahr ist schon alles verjährt.

Genau gesagt, der vollständige Antrag muss im Folgejahr der Energieverwendung beim zuständigen Hauptzollamt eingegangen sein, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Brennstoff verwendet wurde.

Hier müssen Heizöl Anlagen Betreiber genau aufpassen !

Nicht wichtig ist, wann getankt wurde, sondern wann das Heizöl verwendet wurde! Dies gilt sinngemäß auch für Erdgas Nutzer, denn nur selten wird zum Jahreswechsel abgerechnet.

Bei Problemen - Einen Einspruch einlegen kostet nichts und häufig kann die Sache geklärt werden, Klagen sind meiner Erfahrung nach sinnlos.

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