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Rechtsstreit 4 K 369/16 VE wegen Energiesteuer

Im Streitfall wurde vom Hauptzollamt Dortmund bei einer überjährigen Brennstoffrechnungen ungerechtfertigte Kürzungen beim einem Kleinkraftwerkbetreiber ( eines Senertec Dachs 5,5 kW el. ) vorgenommen.

Deshalb kam es zur Klage wegen unvollständiger Rückvergütung der Energiesteuer nach § 53a EnergieStG vor dem Finanzgericht Düsseldorf.

Vom Betreiber wurde, wie üblich und ausdrücklich von den Hauptzollämter vorgeschrieben, der Brennstoffverbrauch ( Erdgas )  des Kleinkraftwerk über den Betriebsstunden Zählerwert des Kleinkraftwerk ermittelt und so der Gasverbrauch errechnet.

Über die Alternative Berechnung über den vorhandenen Balgengaszähler wäre die Berechnung genauso komplex und fehlerbehaftet, wurde jedoch nicht vom HZA gefordert.

Obwohl das Hauptzollamt stets diese Abrechnung forderte und erlaubte, kürzte das Hauptzollamt ungerechtfertigt mit dubiosen Gegenrechnungen, z.B. Aufteilung der überjährigen Brennstoffrechnung nach einer Gradtags Berechnungen. 

Mit der Klage wollte der Betreiber dieser Seite, mit einer Entscheidung des Finanzgericht Düsseldorf Klarheit schaffen.Jedoch hat bewusst unwahr und überraschend der Richter des Finanzgericht “geurteilt”, dass der Betreiber das eingesetzte Erdgas nicht gemessen habe.

Finanzgericht Düsseldorf 250

Wie alle Beteiligten wussten, kann die verbrauchte Gasmenge lediglich indirekt gemessen werden, entweder über den Betriebsstundenzähler des Kleinkraftwerk oder über den vorhandenen Balgengaszähler.

Messungen können grundsätzlich direkt oder wie in diesem Fall lediglich möglich, indirekt vorgenommen werden, wie der Richter wusste und wie der Betreiber dies vortrug. In diesem Fall ist eine direkte Messung unmöglich. Die Ermittlung des Messergebnis des Brennstoffverbrauchs erfolgte fach - und sachgerecht über die Laufzeit der KWK Anlage. Eine vorhandene Messunsicherheit kann lediglich zu einem höheren Gasverbrauch, niemals aber zu einem niedrigeren führen. ( was zum Vorteil für das HZA ist )


Die Behauptung des Richters im Urteil der o.b. Streitsache ( auf Seite 5 des Urteils ganz unten ), der Betreiber habe den Erdgasverbrauch nicht gemessen, ist bewusst falsch und überraschend.


Üblich sind lediglich zwei Messverfahren, zum einen über den Betriebsstundenzähler der kleinen Kraft - Wärme - Kopplungsanlage und einer entsprechenden Umrechnung, zum anderen durch einen Balgenzähler der lediglich Volumen misst und ebenfalls durch mehrere  Umrechnungen der Verbrauchswert zu ermitteln ist.

Hier wird zunächst das gemessene Gasvolumen mit einer “Zustandszahl” ( die das Verhältnis des erfassten Gasvolumen zum Normzustand korrigiert ), dann mittels einem weiteren Durchschnittswert, wird das errechnete Volumen in kWh ( Energiewert ) umgerechnet.

Bedingt durch die indirekte Messung eines Gaszähler, der Fehlertolleranzen unvermeidbar aufweist, aber auch das durchströmende Brenngas Volumen hat Toleranzen z.B. durch Temperatur des Gases und Ungenauigkeit des Messgerätes das Fehlerhaft erfasst.

Das Volumen wird dann mittels zweier Umrechnungszahlen ( die nicht im Messgerät ermittelt wird, sondern als Jahresmittelwert “bei gesteuert wird” abermals fehlerbehaftet in kWh ) umgerechnet.


Zutreffend und nachvollziehbar hat deshalb das Hauptzollamt schriftlich mit Schreiben vom 30.Mai 2000 und mündlich dem Betreiber erläuternd, die Messung mittels des Betriebsstundenzählers der KWK Anlage vorgeschrieben.

Bewusst unwahr hat der Richter des Finanzgerichtes Düsseldorf erklärt, der Betreiber habe die verbrauchte Brennstoffmenge nicht gemessen und sämtliche erforderlichen Daten, der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt.

Der Richter erklärt, dass mit Inkrafttreten des EnergieStG am 1.08.2006 ( Art 3 Abs. 1 = Begünstigung von KWK Anlagen ), diese Vorgabe außer Kraft getreten sein. Warum dies so sein soll erschließt sich offenbar lediglich, wenn überhaupt dem Richter.

Gleiches gilt für sinnfrei zitierte BFH Urteile, die nichts mit dem Streitgegenstand zu tun haben, ganz im Gegenteil, sogar dem Kläger Recht geben. Denn durch Angabe der Messtechnik ( Betriebsstundenzähler ) habe ich die transparent und fachgerecht dar gestellt und bei kleinen KWK Anlagen reichen die Hersteller Unterlagen zum Nachweis und Beweis aus und diese wurden auch dem HZA übersandt.


Richterlicher Verweis auf § 99a der EnergieStV: Außer das hier die Rede von der Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse ( Abs. 4 Satz 7 ) die Rede ist, ergibt sich keinerlei Hinweis auf einen vorgeschriebenen Haushalts Balgengaszähler.


Fazit: Es zeigt sich immer wieder, dass die Richterschaft in der Regel “keine Lust” hat zu arbeiten. Es werden lediglich Personalien aufgenommen, ein bisschen sinnfrei rumredet und dann plötzlich im Urteil überraschend irgendwelche Urteile zitiert, wo aber eigentlich nichts zum Streitfall ausgeführt wird. Das Urteil fällt dann ebenfalls in der Regel zu Lasten des Bürgers aus.

Nichtzulassungsbeschwerde nicht möglich >>>>>

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